1 Allgemeines
1. Für die Annahme und Ausführung des erteilten Reparatur-Auftrages gelten
ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
2 Auftragserteilung
1. Allgemeine Angebote binden den Auftragnehmer nicht; sie werden erst
nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
2. Unser SVS beträgt für Karosserie-und Mechanikarbeiten 102,00 €,
Lackierarbeiten 109,50 €
Uni Lack 40%, Met.Lack 45% Material + 10 % E- Teil-Aufschlag,
Steinschlagreparatur 72,00 € Netto
3. Ein Reparatur-Auftrag wird durch die Unterzeichnung des Auftraggebers
verbindlich. Vermerkt der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers den voraussichtlichen Preis in diesem Reparatur-Auftrag,
so gilt dies nicht als Festpreiszusage
3. Nicht vereinbarte Arbeiten des schriftlichen Reparatur-Auftrages sind nur
mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig
(müssen nicht schriftlich geändert zu werden)
4. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer 3 Monate,
und darf binnen dieser Zeit vom Auftragnehmer
nicht geändert werden. Ausnahmen sind geänderte SVS.
5. Verlangt der Auftraggeber einen schriftl. Kostenvoranschlag mit Bildern,
entscheiden wir, ob dafür dem Auftraggeber Kosten entstehen.
3 Garantie
1. Der Auftragnehmer gewährleistet auf seine in Auftrag gegebene Leistung 2
Jahre Garantie.
Längere Garantiezeiten können von Versicherungen übernommen werden.
Er verbaut ausnahmslos Originalteile wenn es nicht vom Auftraggeber
anders gewünscht.
4 Unteraufträge
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Reparatur-Auftrag für notwendige
Unteraufträge,
(Beschriftung, TÜV) an kostengünstige Fremdfirmen zu übergeben.
2. Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftl. angegebenen
personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift,
Tel.,Fax, eMail o. Handy in Verbindung mit den techn. Daten des
Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des
zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an
Versicherer, Sachverständige, Prüfdienstleister
sowie Mietwagenfirmen)
und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z.B. zur Einhaltung von
Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.
5 Anlieferung
1. Das Fahrzeug, oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom
Auftraggeber während der Betriebszeiten zum
vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers anzuliefern.
2. Der Auftraggeber hat auf verdeckte Mängel oder Vorschäden hinzuweisen,
die im Kostenvoranschlag nicht aufgenommen wurden,
aber für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.
3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den
vereinbarten bzw. zugesagten Termin einzuhalten.
6 Lieferfristen
1. Es gelten die schriftlich zugesagten Lieferfristen
Von diesen Fristen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne
Verschulden
des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen.
Erhöht sich der Arbeitsumfang, oder verlängert sich die Reparaturzeit
durch
Sonderwünsche des Kunden, werden durch Zustimmung des
Auftraggebers
der Reparatur-Termin verlängert, oder ein neuer Termin festgelegt.
3. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien ihn für die
Dauer der Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Termin.
Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom
Auftraggeber termingerecht zu bringen und wieder abzuholen.
7 Abnahme
1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende
Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung zu
kontrollieren und abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb 6
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung, so übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung mehr, und es werden Tagesstandkosten
berechnet.
8 Zahlung
1.Die Bezahlung der Rechnung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug
fällig.
2. Vereinbarte sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, daß das Konto
des Auftraggebers keine anderen fälligen
Rechnungsbeträge aufweist.
3. Zahlungen haben bar oder per EC-Kartenzahlung zu erfolgen. Andere
Zahlungsarten müssen vereinbart werden.
4. Bei größeren Beträgen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.
5. Stellt sich während der Arbeiten heraus, daß der vereinbarte Erfolg wegen
verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand
nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt
ausgeführten Leistungen voll zu bezahlen.
9 Zurückhaltungsrecht und Pfandrecht
10 Eigentumsvorbehalt, ersetzte Teile
1. Verkaufte Ware, auch wenn sie eingebaut ist, bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Rechnungsbetrages Eigentum des Auftragnehmers.
11 Gewährleistung
1. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur
behelfsmäßig
ausgeführt, so übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.
Dies gilt besonders bei Rostschäden, die oberflächlich behandelt und
überlackiert werden sollen.
2. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer folgende Gewähr.
1.1
Wird die Reparatur am Fahrzeug oder sonst einem bearbeiteten
Gegenstand bei der Abnahme des Auftraggebers zu recht
reklamiert, wird die fehlerhafte Arbeit sofort auf Kosten des
Auftragnehmers beseitigt.
1.2
Wegen nicht bei der Abnahme erkennbarer Mängel ist innerhalb
von ½ Jahr nach der Abnahme der Gewährleistungsanspruch
geltend zu machen. Festgestellte Mängel sind sofort nach
Entdeckung dem Auftragnehmer mitzuteilen. Mängel, die auf
natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, werden von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
1.3
Schlägt die Nachbesserung fehl, z.B. weil eine Nachbesserung nicht
möglich oder dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht
zumutbar ist, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zur
Wandlung ( Rückgängigmachung des Vertrages ) oder zur
Minderung des Rechnungsbetrages.
12 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet –außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für das Abhandenkommen und für die Beschädigung
von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht
ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben wurden.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder Schäden an
Fahrzeugen oder sonstigen bearbeiteten Gegenständen,
die zum vereinbarten oder angekündigten Termin nicht abgeholt und für
die keine Einstellgebühr berechnet wurde.
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
2. Wir nehmen nicht am Streitbeteiligungsverfahren nach dem Gesetz als
alternative Streitbeteiligung im Verbraucherrecht teil.
14 Schlußbestimmung
Die Geschäftsbedingungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich
einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten.